Kanzlei aktuell 11/2024

Betriebsveranstaltungen – Verspätete Pauschalversteuerung führt zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung

Zuwendungen an einen Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind bis zu einem Freibetrag
von 110 € beitragsfrei in der Sozialversicherung. Der Freibetrag kann für zwei Veranstaltungen im
Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Wird der Freibetrag von 110 € jedoch für eine Veranstaltung
überschritten oder werden mehr als zwei Betriebsveranstaltung durchgeführt, liegt in Höhe dieser
Aufwendungen für den Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.

Der geldwerte Vorteil aus Anlass einer Betriebsveranstaltung kann entweder für jeden Arbeitnehmer
individuell oder mit 25% pauschal versteuert werden. Im Rahmen der Pauschalversteuerung fallen im
Gegensatz zur individuellen Versteuerung keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass eine verspätete Pauschalversteuerung von Kosten
für eine Betriebsveranstaltung nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt.
D.h. soll bei einer Überschreitung des Freibetrags von 110 € oder bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen
pro Jahr eine pauschale Versteuerung des geldwerten Vorteils durchgeführt werden, muss die
Versteuerung im Rahmen der Entgeltabrechnung der Arbeitnehmer für den jeweiligen Abrechnungszeitraum
(Monat der Betriebsveranstaltung) erfolgen oder spätestens bis 28.02. des Folgejahres (Erstellung
der Jahreslohnsteuerbescheinigung).

Beispiel:
In einem Unternehmen werden im Jahr 2024 drei Betriebsveranstaltungen durchgeführt, an welchen
alle Mitarbeiter teilnehmen.

  • Jubiläumsfeier im Mai 2024 mit Aufwendungen von 100 € je Teilnehmer
  • Betriebsausflug im Juni 2024 mit Aufwendungen von 90 € je Teilnehmer
  • Weihnachtsfeier im Dezember 2024 mit Aufwendungen von 70 € je Teilnehmer

Die Aufwendungen aller Veranstaltungen liegen im Rahmen des 110 € Freibetrags. Da drei Betriebsveranstaltungen
in 2024 durchgeführt wurden, kann der Freibetrag im Jahr 2024 für eine Veranstaltung
nicht in Anspruch genommen werden. Nachdem die Aufwendungen pro Mitarbeiter für die Weihnachtsfeier
am niedrigsten sind, ist hier die Pauschalversteuerung durchzuführen.
Die Pauschalierung sollt mit der Entgeltabrechnung Dezember 2024 erfolgen oder spätestens zum
28.02.2025. Erfolgt die Pauschalierung erst im März 2025 oder später, besteht keine Beitragsfreiheit in
der Sozialversicherung.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team von
Hierhammer & Kollegen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft