Es steht eine wichtige Änderung in der deutschen Pflegeversicherung bevor. Ab dem 1. Juli 2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05% auf 3,4% erhöht. Doch das ist noch nicht alles: Ein neuer Regierungsentwurf sieht eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.
Änderungen für Arbeitnehmer mit Kindern
Arbeitnehmer, die mehr als ein Kind haben, werden von der Anhebung des Beitrags entlastet. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind werden sie in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Dieser Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.
Was bedeutet die Änderung für kinderlose Arbeitnehmer?
Für kinderlose Arbeitnehmer wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,4% auf 4,0% steigen. Dies ist ein wichtiger Aspekt, den Arbeitnehmer bei ihrer finanziellen Planung berücksichtigen sollten.
Wichtiger Hinweis: Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen
Das Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) ist aktuell noch nicht abgeschlossen. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen können sich bis zum 01.07.2023 jederzeit ändern.
Wichtiger Hinweis: Gesetzgebungs-verfahren noch nicht abgeschlossen
Das Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) ist aktuell noch nicht abgeschlossen. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen können sich bis zum 01.07.2023 jederzeit ändern.
Was Arbeitgeber ab dem 01.07.2023 tun müssen
Arbeitgeber haben eine Verpflichtung, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter gegenüber den beitragsabführenden Stellen nachzuweisen. Hierzu benötigen sie geeignete Dokumente, wie zum Beispiel eine Geburtsurkunde. Die Situation bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt, daher sollten auch in diesem Fall entsprechende Nachweise angefordert werden.
Informieren Sie Ihre Arbeitnehmer
Es ist wichtig, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer frühzeitig über die anstehende Beitragsänderung informieren.
Sollten die Lohn-/Gehaltsabrechnungen für Ihre Arbeitnehmer durch unsere Kanzlei erstellt werden, bitten wir Sie bis zum 30.06.2023 unseren Nachweisbogen zur Elterneigenschaft auszufüllen und zusammen mit einem Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Kopie der Geburtsurkunde) für jeden Arbeitnehmer an uns zu übergeben.
Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren, bitten wir Sie, einen Nachweis der Elterneigenschaft (z.B. Geburtsurkunde) unaufgefordert zuzusenden.