Warum ist die Zuordnung von Wirtschaftsgütern so wichtig?
Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Unternehmensvermögen ist ein entscheidender Faktor für Unternehmer, insbesondere im Hinblick auf den Vorsteuerabzug. Es ist wichtig, zwischen der Zuordnung zum Unternehmensvermögen (umsatzsteuerliche Sicht) und Betriebsvermögen (ertragsteuerliche Sicht) zu unterscheiden. Die gemischte Nutzung von Wirtschaftsgütern erfordert eine klare Zuordnungsentscheidung, um steuerliche Vorteile zu sichern. In diesem Blogartikel erklärt ein Steuerberater die verschiedenen Aspekte der Zuordnung und gibt wertvolle Tipps für Unternehmer.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Zuordnung i. S. d. Umsatzsteuergesetzes:
Grundlagen der Zuordnung: Gebot, Verbot und Wahlrecht
Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Unternehmensvermögen ist aus umsatzsteuerlicher Sicht zu betrachten und für jedes Wirtschaftsgut separat zu treffen. Die unternehmerische Verwendung von Wirtschaftsgütern ist entscheidend für den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und laufenden Kosten.
Zuordnungsgebot:
Beabsichtigt ein Unternehmer Wirtschaftsgüter ausschließlich für unternehmerische Tätigkeiten (egal ob steuerpflichtig oder steuerfrei) zu verwenden, sind diese zwingend vollständig dem Unternehmen zuzuordnen.
Zuordnungsverbot:
Wirtschaftsgüter, die nur für nichtunternehmerische Zwecke (Privatnutzung) verwendet werden, dürfen dem Unternehmensvermögen nicht zugeordnet werden.
Zuordnungswahlrecht:
Beabsichtigt ein Unternehmer, einen Gegenstand (z. B. bebautes Grundstück, Photovoltaikanlage, Pkw, PC) sowohl für seine unternehmerische als auch seine nichtunternehmerische Tätigkeit zu verwenden (teilunternehmerische Verwendung), hat er ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand
- insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit, d. h. dem Unternehmensvermögen zuordnen oder
- insgesamt in seinem nichtunternehmerischen Bereich (Privatvermögen) belassen oder
- im Umfang der geplanten unternehmerischen Verwendung dem Unternehmensvermögen zuordnen
Voraussetzung für das Zuordnungswahlrecht ist allerdings, dass der Gegenstand zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird, ansonsten greift das Zuordnungsverbot.
Zeitpunkt und Dokumentation: Wann und wie die Zuordnung festgehalten werden sollte
Die Zuordnungsentscheidung sollte bereits bei Anschaffung oder Herstellung getroffen und gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden. Die Dokumentation erfolgt in der erstmöglichen Umsatzsteuervoranmeldung, spätestens jedoch bis zum 31.07. des Folgejahres. Nach diesem Datum kann die Zuordnung nicht mehr korrigiert werden.
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist ein Indiz für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen, während die Nichtinanspruchnahme ein Indiz gegen die Zuordnung ist. Bei Kleinunternehmern oder fehlendem Vorsteuerabzug müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Ohne Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen kann das Finanzamt diese nicht unterstellen.
Wenn jedoch eine explizite Zuordnung erfolgt, ist eine Berichtigung der Vorsteuer im Rahmen von § 15a UStG möglich. Eine fehlende oder verspätete (nach dem 31.07. des Folgejahres) Zuordnung kann erhebliche negative umsatzsteuerliche Folgen nach sich ziehen.
Die Zuordnung ist besonders bei Gebäuden von großer Bedeutung. Das Zuordnungswahlrecht ist auch bei Herstellungsvorgängen, die sich über mehr als ein Kalenderjahr erstrecken, ab Beginn des Herstellungsprozesses (z. B. Beauftragung eines Bauunternehmers) bis spätestens 31.07. des Folgejahres auszuüben.
Fallstricke und Empfehlungen: Wie Sie Ihren Vorsteuerabzug sichern
Um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, empfiehlt der Steuerberater, gerade bei größeren Investitionsvorhaben, die Zuordnung zum Unternehmensvermögen stets schriftlich gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Informieren Sie Ihren Steuerberater frühzeitig über geplante Investitionen, damit er Ihnen bei der korrekten Zuordnung und Dokumentation behilflich sein kann und Sie steuerliche Vorteile optimal nutzen können.
Fazit: Die Bedeutung der richtigen Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Unternehmensvermögen
Zusammenfassend ist die korrekte Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Unternehmensvermögen für Unternehmer essenziell, um den Vorsteuerabzug in vollem Umfang nutzen zu können. Die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Fristen, sowie die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, sind dabei unerlässlich, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und das Potenzial der unternehmerischen Verwendung von Wirtschaftsgütern bestmöglich auszuschöpfen.