Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2025
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 01.01.2025 von bisher 12,41 € auf 12,82 €.
I. Geltungsbereich
Der gesetzliche Mindestlohn bezieht sich auf die Bruttovergütung pro Stunde. Vergütungen, welche die gewöhnliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers betreffen (Grundgehalt/-lohn), sind Bestandteil des Mindestlohns. Zulagen und Zuschläge sind wiederum zusätzlich zum Grundgehalt/-lohn zu zahlen (z.B. Überstundenvergütung, Akkordprämien, Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeiten oder Gefahrenzulagen).
II. Konsequenzen bei Verstößen
Die Einhaltung des Mindestlohns wird von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert. Zuwiderhandlungen des Arbeitgebers können folgenschwer sein:
- Der Arbeitnehmer kann die Entgeltdifferenz zwischen Mindestlohn und tatsächlich gezahltem Lohn vor dem Arbeitsgericht einklagen.
- Die Sozialversicherungsträger können Nachforderungen an den Arbeitgeber stellen.
- Es sind Geldbußen bis zu einer Höhe von 500.000,00 € möglich.
III. Besonderheiten bei Minijobs und Midijobs
Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch ausnahmslos für die geringfügige Beschäftigung, die sog. Minijobs und im sog. Übergangsbereich für die Midijobs.
Minijobber können ab 01.01.2025 bis zu 556 Euro im Monat verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.
Dies kann einer Arbeitszeit von bis zu 43,3 Stunden im Monat entsprechen.
Die Verdienstgrenze für Midijobs im sog. Übergangsbereich wird hingegen nicht erhöht und bleibt bei 2.000 Euro
brutto im Monat. Bei Verdiensten zwischen 556,01 € und 2.000 € fallen nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge
für den Arbeitnehmer an.
IV. Handlungsempfehlungen
Bestehende Arbeitsverträge sind gegebenenfalls zu ändern und zukünftige Arbeitsverträge müssen auf der neuen
Basis kalkuliert werden.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team von
Hierhammer & Kollegen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
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