Änderungsanzeigepflicht bei der Grundsteuer: Mit der Reform des Grundsteuerrechts wurde auch die Anzeigepflicht bei eingetretenen Änderungen neu eingeführt. Durch die Änderungsanzeigepflicht will der Gesetzgeber sicherstellen, dass den Finanzbehörden die nötigten Informationen und Unterlagen für die Fortschreibung der Grundsteuerwerte vorliegen.
Betroffen von der Anzeigepflicht sind insbesondere Änderungen, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts nach dem 1.1.2022 auswirken, wie z.B.
· Änderungen des Grundstückswerts:
– bei An- und Umbauten, die die Wohn- bzw. Nutzfläche erhöhen oder reduzieren,
bei Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücken oder
– wenn ein Gebäude durch Beschädigungen zerstört oder nicht mehr nutzbar wird.
· Änderungen der Grundstücksart:
– ein bisher unbebautes Grundstück bebaut oder
– eine bisher gewerblich genutzte Fläche zum Wohnraum umgestaltet wird oder umgekehrt.
Änderungsanzeigen sind nicht von einer Wertgrenze abhängig, so dass grundsätzlich jede Änderung an
einer wirtschaftlichen Einheit (Grundstück oder Gebäude) anzeigepflichtig ist. Änderungen an den Eigentumsverhältnissen
(z. B. Verkauf, Erbschaft, Schenkung usw.) werden im Regelfall von den Grundbuchämtern
dem Finanzamt mitgeteilt.
Die Änderungsanzeige ist elektronisch über ELSTER an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. In Bayern, Niedersachsen und Hamburg muss die Änderungsanzeige bis 31. März des Folgejahres erfolgen. In
allen anderen Bundesländern endet die Frist bereits am 31. Januar des jeweiligen Folgejahres. Bei Änderungen, die in den Jahren 2022 und 2023 eingetreten sind, ist es in allen Bundesländern mit Ausnahme von Hamburg ausreichend, wenn Sie diese dem Finanzamt bis zum 31. Dezember 2024 anzeigen. Änderungen, die den Wegfall einer Steuerbefreiung bzw. -vergünstigung betreffen, sind binnen 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team von
Hierhammer & Kollegen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
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