Kanzlei aktuell 1/2025

Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Unternehmensvermögen
Bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern ist zwischen der Zuordnung zum Unternehmensvermögen und Betriebsvermögen zu unterscheiden. Das Unternehmensvermögen umfasst die Zuordnung aus umsatzsteuerlicher, das Betriebsvermögen aus ertragsteuerlicher Sicht. Beide Zuordnungen sind getrennt voneinander zu treffen.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Zuordnung i. S. d. Umsatzsteuergesetzes:

Grundsätze der Zuordnung
Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Unternehmensvermögen ist für den Umfang des Vorsteuerabzuges aus den Anschaffungskosten sowie den laufenden Kosten entscheidend und für jedes Wirtschaftsgut separat zu treffen.

Zuordnungsgebot:
Beabsichtigt ein Unternehmer Wirtschaftsgüter ausschließlich für unternehmerische Tätigkeiten (egal ob steuerpflichtig oder steuerfrei) zu verwenden, sind diese zwingend vollständig dem Unternehmen zuzuordnen.

Zuordnungsverbot:
Bei Wirtschaftsgütern, die ausschließlich für nichtunternehmerische Tätigkeiten (privat) bezogen werden, ist eine Zuordnung zum Unternehmen hingegen ausgeschlossen.

Zuordnungswahlrecht:
Beabsichtigt ein Unternehmer, einen Gegenstand (z. B. bebautes Grundstück, Photovoltaikanlage, Pkw, PC) sowohl für seine unternehmerische als auch seine nichtunternehmerische Tätigkeit zu verwenden (teilunternehmerische Verwendung), hat er ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand

  • insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit, d. h. dem Unternehmensvermögen zuordnen
    oder
  • insgesamt in seinem nichtunternehmerischen Bereich (Privatvermögen) belassen oder
  • im Umfang der geplanten unternehmerischen Verwendung dem Unternehmensvermögen zuordnen.

Voraussetzung für das Zuordnungswahlrecht ist allerdings, dass der Gegenstand zu mindestens 10 %
unternehmerisch genutzt wird, ansonsten greift das Zuordnungsverbot

Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnung

Die Zuordnungsentscheidung ist grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung zu treffen. Die Entscheidung über die Zuordnung ist jedoch ein innerer Vorgang, der erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Die Zuordnungsentscheidung ist daher gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren.

Die Dokumentation ist grundsätzlich in der erstmöglichen Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen, spätestens jedoch bis zum 31.07. des Folgejahres. Nach dem 31.07. des Folgejahres kann eine getroffene
oder unterlassene Zuordnung nicht mehr korrigiert werden.

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuervoranmeldung /-erklärung ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ist hingegen ein gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung. Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich (z. B. bei Kleinunternehmern), müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese vom Finanzamt auch nicht unterstellt werden. Der Gegenstand gilt damit insgesamt als nicht zum Unternehmensvermögen zugeordnet. Der Vorsteuerabzug ist auch bei Änderungen der Verhältnisse für die Zukunft ausgeschlossen. Würde dagegen explizit eine Zuordnung erfolgen, ist eine Berichtigung der Vorsteuer im Rahmen von § 15a UStG möglich.

Eine fehlende oder verspätete (nach dem 31.07. des Folgejahres) Zuordnung kann damit erhebliche negative umsatzsteuerliche Folgen nach sich ziehen.

Gerade bei Gebäuden ist die Zuordnung von großer Bedeutung. Das Zuordnungswahlrecht ist nämlich auch bei Herstellungsvorgängen, die sich über mehr als ein Kalenderjahr erstrecken, ab Beginn des Herstellungsprozesses (z. B. Beauftragung Bauunternehmer) bis spätestens 31.07. des Folgejahres zutreffen.

Um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, empfehlen wir gerade bei größeren Investitionsvorhaben, die Unternehmenszuordnung stets gegenüber dem Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Informieren Sie uns daher frühzeitig über geplante Investitionen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team von
Hierhammer & Kollegen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

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