Kanzlei aktuell 08/2024

Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.09.2024 möglich

Wurden Unternehmer in 2023 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet, erstatten die EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert und beträgt der Vergütungsbetrag mehr als 50 €, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren
grundsätzlich geltend machen.
Der hierfür notwendige Antrag muss bis spätestens 30.09.2024 elektronisch über das Online-Portal des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht werden. Bei Vergütungen für mehrere Mitgliedstaaten, ist für jeden Mitgliedstaat ein gesonderter Antrag zu stellen. Dabei sind je Mitgliedstaat Besonderheiten und Einschränkungen hinsichtlich des Erstattungsumfangs zu beachten.
Sofern Sie in 2023 im EU-Ausland mit Umsatzsteuer belastet wurden, kommen Sie auf uns zu. Wir prüfen die Möglichkeiten einer Vorsteuervergütung und erstellen die notwendigen Anträge für Sie.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team von
Hierhammer & Kollegen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft