Sofortmeldepflicht für das Friseur- und Kosmetikgewerbe
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung wurden sowohl das Friseurhandwerk als auch das Kosmetikgewerbe in den Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen aufgenommen. Erforderlich machten dies u.a. erhebliche strukturelle Veränderungen innerhalb der Branche, wie etwa die deutliche Zunahme von Barbershops und Nagelstudios. Dem Gesetz zu folge fallen Barbershops, Nagelstudios und das Kosmetikgewerbe unter das Friseurhandwerk.
Durch die Aufnahme der Branchen in den § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) ergeben sich zukünftig folgende Pflichten:
Sofortmeldepflicht
Spätestens mit der Beschäftigungsaufnahme müssen Arbeitgeber auf elektronischem Weg an die Deutsche Rentenversicherung den Vor- und Familiennamen sowie die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme melden. Die Sofortmeldung gilt auch für Auszubildende und ist zusätzlich zur Meldung der Sozialversicherungspflicht durchzuführen.
Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
Alle Arbeitnehmer/-innen der unter § 2a SchwarzArbG fallenden Branchen sind verpflichtet, während
ihrer Tätigkeit ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und diesen den
Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
Hinweispflicht des Arbeitgebers
Auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht der Ausweisdokumente hat der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer/-innen nachweislich, schriftlich hinzuweisen. Dieser Nachweis muss für die Dauer der Beschäftigung aufbewahrt und auf Verlangen der Behörden vorgelegt werden.
Dokumentationspflicht des Arbeitgebers
Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer/-innen zu erfassen. Die Erfassung hat spätestens sieben Tage nach Erbringen der Arbeitsleistung zu erfolgen. Eine bestimmte Aufzeichnungsform ist nach derzeitigem Rechtstand nicht vorgeschrieben. Die Aufzeichnungen sind außerdem mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Es ist zu beachten, dass ein Verstoß gegen die vorgenannten Melde-/Dokumentations- und Hinweispflichten zu einer Ordnungswidrigkeit führt, welche mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
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Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der zusätzlichen Pflichten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team von
Hierhammer & Kollegen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft