Dokumentationspflicht der Arbeitszeit für bestimmte Branchen (nach dem MiLoG und SchwarzArbG)

Seit dem 01. Oktober 2022 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro je Stunde. Um sicherzustellen, dass dieser tatsächlich für jede Arbeitsstunde gezahlt wird, besteht in bestimmten Branchen die Pflicht zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit.

Arbeitszeiterfassung der Mitarbeiter*innen

Die Dokumentationspflicht gilt für:

  • geringfügig Beschäftigte (Minijobber) sowie
  • für alle Beschäftigten der im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche. Hierzu zählen u. a.: das Baugewerbe, die Fleischwirtschaft, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, die Gebäudereinigung, das Speditions-/Transport-/Logistikgewerbe usw.

Wann entfällt die Dokumentationspflicht?

Bei:

  • Minijobbern, die in einem privaten Haushalt beschäftigt sind,
  • engen Familienangehörigen des Arbeitgebers (Ehegatten, Kinder, Eltern). Jedoch nur im Sinne des MiLoG. Zur Vorlage bei Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) muss die Dokumentationspflicht eingehalten werden. Die Aufzeichnungen sind hierfür 4 Jahre rückwirkend aufzubewahren.
  • Arbeitnehmern mit einem Bruttomonatsgehalt von mehr als 4.176 Euro sowie
  • Arbeitnehmern die in den letzten 12 Monaten nachweislich mehr als 2.784 Euro brutto monatlich verdient haben.

Wie muss Arbeitszeit dokumentiert werden?

Welche Aufzeichnungspflichten haben Arbeitgeber*innen?

Im Sinne des §17 des MiLoG sind Sie als Arbeitgeber*in verpflichtet

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit,
  • spätestens sieben Kalendertage nach dem Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen.
  • Diese Aufzeichnungen müssen zwei Jahre aufbewahrt werden. Es empfiehlt sich jedoch, diese länger aufzubewahren, da auch die Sozialversicherung einen Anspruch auf Zeitnachweise hat und diese vier Jahre rückwirkend prüfen kann
  • Das Originaldokument verbleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgelegt werden.

Eine bestimmte Form der Dokumentation (handschriftlich oder maschinell) ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Eine einheitliche Dokumentationsform ist jedoch zu empfehlen.

Sofern für einzelne Arbeitnehmer bereits Planungen, z. B. Wochenpläne mit Einsatzzeiten und -orten, bestehen, die außerdem Beginn und Ende sowie Pausenzeiten vorsehen, kann eine Aufzeichnung der Arbeitszeit auch auf dieser Grundlage erfolgen. Abweichungen zur Planung sind zu dokumentieren.

Bitte beachten Sie, dass es nicht ausreicht die tägliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln. Die tatsächliche Arbeitszeit muss dokumentiert werden.

Arbeitszeiterfassung Musterformular

Mehr hilfreiche Downloads finden Sie im Bereich „Downloads.“

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Team von

Hierhammer & Kollegen GmbH

Steuerberatungsgesellschaft