Kanzlei aktuell 08/2026

Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.09.2026 möglich

 

Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht inländischen Unternehmen, sich die im Ausland gezahlte Vorsteuer erstatten zu lassen.

 

EU-Mitgliedstaaten:

Wurden Unternehmer im Jahr 2026 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet, erstatten
die EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer.
Ist der Unternehmer in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert
und beträgt der Vergütungsbetrag mehr als 50 €, kann der Unternehmer die Vorsteuerbeträge
durch das Vorsteuervergütungsverfahren grundsätzlich geltend machen.

Der hierfür notwendige Antrag muss bis spätestens 30.09.2026 elektronisch über das OnlinePortal
„BOP“ des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht werden. Das BZSt leitet den Antrag an den
jeweiligen EU-Mitgliedstaat weiter. Bei Vergütungen für mehrere Mitgliedstaaten, ist für jeden Mitgliedstaat
ein gesonderter Antrag zu stellen. Dabei sind je Mitgliedstaat Besonderheiten und Einschränkungen
hinsichtlich des Erstattungsumfangs zu beachten.
 

Nicht-EU-Mitgliedstaaten (Drittstaaten):

Wurde Vorsteuer in Nicht-EU-Mitgliedstaaten gezahlt, muss die Vergütung direkt in diesen Staaten beantragt
werden. Dabei gelten die dortigen nationalen Fristen, Gesetze und Betragsgrenzen.
Sofern Sie im Jahr 2026 im Ausland mit Umsatzsteuer belastet wurden, kommen Sie auf uns zu.
Wir prüfen die Möglichkeiten einer Vorsteuervergütung und erstellen die notwendigen Anträge für Sie.