Kanzlei aktuell 02/2026

Grundsteuer - (c)- Bernd Meidel

Anzeigepflicht für Änderungen 2025 bei der Grundsteuer

Sollten im Kalenderjahr 2025 Änderungen an Ihren Grundstücken eingetreten sein, ist zu überprüfen, ob eine Grundsteuer-Änderungsanzeige beim zuständigen Finanzamt einzureichen ist. Betroffen von der Anzeigepflicht sind insbesondere folgende Änderungen:

 

Änderungen des Grundstückswerts:

  • bei An- und Umbauten, die die Wohn- bzw. Nutzfläche erhöhen oder reduzieren
  • bei Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücken oder
  • wenn ein Gebäude durch Beschädigungen zerstört oder nicht mehr nutzbar wird.

Änderungen der Grundstücksart:

  • ein bisher unbebautes Grundstück bebaut oder
  • eine bisher gewerblich genutzte Fläche zum Wohnraum umgestaltet wird oder umgekehrt.

 

Änderungsanzeigen sind nicht von einer Wertgrenze abhängig, so dass grundsätzlich jede Änderung an einer wirtschaftlichen Einheit (Grundstück oder Gebäude) anzeigepflichtig ist. Änderungen an den Eigentumsverhältnissen (z. B. Verkauf, Erbschaft, Schenkung usw.) werden im Regelfall von den Grundbuchämtern dem Finanzamt mitgeteilt.

Die Änderungsanzeige ist elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. In Bayern ist auch die Abgabe in Papierform bzw. die Einreichung einer vollständig ausgefüllten Grundsteuererklärung möglich. In Hessen und Baden-Württemberg muss die Änderungsanzeige bereits bis 31. Januar 2026 erfolgen. In allen anderen Bundesländern endet die Frist am 31. März 2026.

Änderungen, die den Wegfall einer Steuerbefreiung bzw. -vergünstigung betreffen, sind binnen 3 Monaten nach Eintritt der Änderung, in Bayern, Hamburg und Niedersachsen bis zum 31.03. des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen